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Illustration einer 5 Sterne Bewertung

Stufe für Stufe mit unserer Voba ZinsTreppe

Top-Verzinsung in Kombination mit einem attraktiven Stufenmodell!

Zinssatz

Wir bieten attraktive Zinssätze bis zu 3,00 % p.a.

Jährliche Fälligkeit

Fälligkeit von einem Drittel des Anlagebetrags schon nach einem Jahr.

Mindestanlagebetrag

Schon ab 7.500 Euro (3 x 2.500 Euro) abschließbar.

Absolut Sicher

Eine sichere Bankanlage über die gesamte Laufzeit.

Ein Anlagebetrag – aufgeteilt in drei Laufzeiten.

Die Voba ZinsTreppe besteht aus drei Festgeldern. Je ein Drittel des Anlagebetrags wird als Festgeld mit einer Laufzeit von einem Jahr, zwei Jahren und drei Jahren angelegt. Die Verzinsung ist für jedes Teilprodukt für die gesamte Laufzeit fest vereinbart und gleichbleibend. Es besteht keine Verfügungsmöglichkeit während der jeweiligen Laufzeit. Bei Fälligkeit eines Festgeldes wird der Anlagebetrag automatisch als Festgeld mit 3 Jahren Laufzeit zu dem dann gültigen Zinssatz wieder angelegt, sofern keine andere Weisung vorliegt.

Illustration von einem Sparschweinchen

Illustration von einer Person, die auf einem Podium steht

Ihre Vorteile der Voba ZinsTreppe

Planbar anlegen – und trotzdem jedes Jahr flexibel bleiben.

Sie profitieren von planbaren Zinsen und einer klaren Struktur für Ihre Geldanlage. Durch jährliche Fälligkeiten entsteht regelmäßig ein Zeitpunkt, an dem Sie neu entscheiden können – passend zu Ihrer aktuellen Lebenssituation. Ein Teilbetrag wird dann wieder verfügbar, ohne dass Sie die gesamte Anlage auflösen müssen. Wenn Sie nichts veranlassen, läuft es automatisch weiter: Der fällige Betrag wird zum dann gültigen Zinssatz erneut angelegt. So bleibt Ihre Geldanlage übersichtlich, einfach steuerbar und gut planbar.

Vorteile:

  • Feste Zinsen
  • Jährliche Fälligkeit
  • Teilbetrag verfügbar
  • Klare Laufzeiten
  • Automatische Wiederanlage
  • Übersichtliche Struktur

Konditionen

Produktdaten 
Mindestanlagebetrag:7.500,00 Euro
Verzinsung:

Festgeld Laufzeit 1 Jahr : 3,00 % p.a.

Festgeld Laufzeit 2 Jahre: 2,00 % p.a.

Festgeld Laufzeit 3 Jahre: 2,00 % p.a.

Zinsgutschrift:am Jahrestag der Anlage auf das vereinbarte Gutschriftskonto
Laufzeit:je ein 1/3 des Anlagebetrags mit einer Laufzeit von einem Jahr, zwei Jahren und drei Jahren
Verfügbarkeit:jährlich 1/3 des Gesamt-Anlagebetrages bei Fälligkeit eines Festgeldes
Prolongation:Wiederanlage automatisch bei Fälligkeit eines Festgeldes im 3-Jahres-Festgeld (sofern keine Weisung zur Auszahlung des Teilbetrages vorliegt) zu dem dann gültigen Zinssatz

So funktioniert's

Wenn Sie für das OnlineBanking freigeschaltet sind, können Sie die Voba ZinsTreppe direkt online eröffnen. Natürlich begrüßen wir Sie auch gerne bei uns vor Ort und nehmen Ihren Antrag persönlich auf.

Fragen und Antworten

Kann ich über mein Guthaben verfügen?

Sie können sich Ihr Guthaben zum Ende einer jeden Laufzeit auszahlen lassen. Über drei Jahre können Sie sich jedes Jahr ein Drittel Ihres Guthabens auszahlen lassen. Zwischen diesen Zeitpunkten ist eine Verfügung nicht möglich.

Was passiert zum Ende einer jeden Laufzeit?

Vor Ende der jeweiligen Laufzeit teilen Sie uns mit, dass Ihr Guthaben ausgezahlt werden soll. In diesem Fall wird dieser Anteil Ihrer Anlagesumme ausgezahlt. Verzichten Sie auf die Auszahlung wird Ihre Geldanlage für drei Jahre verlängert.

Wann bekomme ich die Zinsen?

Die Zinsen werden jährlich nach Ablauf eines Anlagejahres ausgezahlt.

Wie kann ich Ihnen mitteilen, dass ich einen Anteil auszahlen lassen möchte?

Wenden Sie sich rechtzeitig, spätestens 1 Bankarbeitstag vor Fälligkeit, an Ihren Berater, welcher die Auszahlung bei Fälligkeit auf Ihr Konto bei der Volksbank Rhein-Erft-Köln eG veranlassen wird. Außerhalb der Geschäftszeiten ist keine Verarbeitung möglich.

Wie sind meine Einlagen gesichert?
  • Ihre Volksbank Rhein-Erft-Köln eG ist der amtlich anerkannten BVR Institutssicherung GmbH und der zusätzlichen freiwilligen Sicherungseinrichtung des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR) angeschlossen. Gemeinsam gewährleisten diese den Schutz Ihrer Einlagen.

Was ist ein Freistellungsauftrag?

Mit einem Freistellungsauftrag bleiben Ihre Kapitalerträge maximal bis zur Höhe des Sparerpauschbetrags steuerfrei. Dieser beträgt 1.000 Euro bei Ledigen und 2.000 Euro bei gemeinsam veranlagten Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnern. Sparer mit geringeren Sparguthaben werden damit vor einer übermäßigen Besteuerung bewahrt.


Um die Steuerbefreiung zu erhalten, müssen Sie Ihrer Volksbank Rhein-Erft-Köln eG einen Freistellungsauftrag erteilen. Liegt der Bank kein Freistellungsauftrag vor, ist sie gesetzlich verpflichtet, auf alle Kapitalerträge 25 Prozent Abgeltungssteuer – zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer – an das Finanzamt abzuführen.

Der Sparerpauschbetrag lässt sich auch auf mehrere Konten und Geldanlagen bei verschiedenen Kreditinstituten verteilen. Sie müssen jedem einzelnen Institut einen gesonderten Freistellungsauftrag erteilen. Die Summe aller erteilten Freistellungsaufträge ist auf den maximalen Sparerpauschbetrag begrenzt.

Wenn Ihr Einkommen unterhalb der Einkommenssteuergrenze liegt, müssen Sie keine Kapitalerträge versteuern. Dies ist zum Beispiel bei Minderjährigen der Fall, die noch nicht über ein eigenes Einkommen verfügen. Damit die Bank, bei der die Geldanlage besteht, die Steuer nicht automatisch abführt, müssen Sie ihr eine sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung – auch NV-Bescheinigung genannt – vorlegen. Diese Bescheinigung erhalten Sie auf Antrag bei Ihrem Finanzamt. Die Steuerbefreiung ist bei einer NV-Bescheinigung nicht auf den obengenannten Sparerpauschbetrag begrenzt.

Wie wird die Kirchensteuer abgeführt?

Die nachfolgenden Ausführungen sind für Sie nur interessant, wenn Sie kirchensteuerpflichtig sind, also Mitglied einer Kirchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaft. Seit 2015 greift das automatisierte Kirchensteuerverfahren. Ihre  Volksbank Rhein-Erft-Köln eG führt die anfallende Kirchensteuer auf die Kapitalerträge zusammen mit der Kapitalertragssteuer automatisch an das Finanzamt ab. Dazu rufen die Banken einmal jährlich das sogenannte Kirchensteuerabzugsmerkmal (KiSTAM) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ab. Wenn Sie allerdings beim BZSt einen Sperrvermerk beantragt haben, erhält die Bank auf ihre Abfrage nur einen neutralen Nullwert vom BZSt. In diesem Fall müssen Sie die auf die abgeführte Kapitalertragssteuer noch anfallenden Kirchensteuerbeträge gegenüber Ihrem Wohnsitzfinanzamt deklarieren. Wichtig: Wenn keine Kapitalertragssteuer anfällt – zum Beispiel bei ausreichendem Freistellungsauftrag oder Vorliegen einer NV-Bescheinigung – fällt auch keine Kirchensteuer an.

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